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   BGH, 11.06.1985 - 5 StR 258/85   

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https://dejure.org/1985,15149
BGH, 11.06.1985 - 5 StR 258/85 (https://dejure.org/1985,15149)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1985 - 5 StR 258/85 (https://dejure.org/1985,15149)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1985 - 5 StR 258/85 (https://dejure.org/1985,15149)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Folgen einer falschen Versicherung an Eides Statt, sofern diese nicht nötig gewesen wäre - Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung die nicht den Formerfordernissen genügt - Zuständige Behörde für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung

 
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  • BGH, 29.09.1953 - 1 StR 365/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.06.1985 - 5 StR 258/85
    Zur Zuständigkeit in diesem Sinne gehört nicht nur die allgemeine Zuständigkeit der Behörde für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, sondern darüber hinaus, daß die betreffende Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie eingereicht wird, abgegeben werden darf und daß sie nicht rechtlich völlig wirkungslos ist (BGHSt 5, 67, 72 [BGH 29.09.1953 - 1 StR 365/53]; 13, 154, 155; 17, 303).
  • BGH, 19.06.1962 - 5 StR 189/62
    Auszug aus BGH, 11.06.1985 - 5 StR 258/85
    Zur Zuständigkeit in diesem Sinne gehört nicht nur die allgemeine Zuständigkeit der Behörde für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, sondern darüber hinaus, daß die betreffende Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie eingereicht wird, abgegeben werden darf und daß sie nicht rechtlich völlig wirkungslos ist (BGHSt 5, 67, 72 [BGH 29.09.1953 - 1 StR 365/53]; 13, 154, 155; 17, 303).
  • BGH, 16.06.1959 - 5 StR 652/58
    Auszug aus BGH, 11.06.1985 - 5 StR 258/85
    Zur Zuständigkeit in diesem Sinne gehört nicht nur die allgemeine Zuständigkeit der Behörde für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, sondern darüber hinaus, daß die betreffende Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie eingereicht wird, abgegeben werden darf und daß sie nicht rechtlich völlig wirkungslos ist (BGHSt 5, 67, 72 [BGH 29.09.1953 - 1 StR 365/53]; 13, 154, 155; 17, 303).
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